Herzlich willkommen bei uns

YesAngels e.V.

"Im Hochwald ganz oben"

Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „ YesAngels“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „YesAngels e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hermeskeil.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die kulturelle Förderung der Stadt Hermeskeil bzw. der Verbandsgemeinde Hermeskeil, insbesondere der ansässigen Jugend und Jugendverbände in jeder erdenklichen Form. Der Satzungszweck ist im speziellen durch die Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen der Jugendverbände und Jugend verwirklicht.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an: Jugendverbände und/ oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendarbeit.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach seinem Ermessen. Der schriftliche Antrag von Personen unter 18 Jahren muss von mindestens einer Erziehungsberechtigten Person unterschrieben sein. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
(3) Der Vorstand muss seine Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes nicht begründen

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann jederzeit durch Kündigung der Einzugsermächtigung erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Nach der Absendung der zweiten Mahnung, die mit Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen hat, zwei Monate verstrichen sind, und in dieser Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen die Zustellung der oben genannten Mahnung deshalb nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied - soweit möglich – mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein fristlos ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Darüber hinaus können Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen sowie Umlagen werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung des Mitgliedsbeiträge mittels Lastschriftverfahren einverstanden. Umlagen werden bar entrichtet. Im Einzelfall kann der Kassenwart bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbaren.
(3) Ehrenmitglieder, die vom Vorstand gewählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- drei Beisitzer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Der Verein wird von dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Neben dem im Absatz 1 genannten Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand Beisitzermit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch in der Vorstandssitzung kein Stimmrecht haben und nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

§8 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich oder mündlich verlangt wird.

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Einladungsschreiben bzw. durch Bekanntgabe via E-Mail oder Vereins-Homepage einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gem. § 8 der Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschte Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen. Die Einberufungsfrist der Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.

§10 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungvom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert oder wünscht dies die Mitgliederversammlung, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen.
(2) Zu Beginn der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegteTagesordnung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in § 9 genannten Einberufungsfrist erfolgen. Dasselbe gilt für eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Vereinszwecke und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitgliedsist schriftlich und geheim abzustimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§11 Rechnungsprüfung
Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist der Vorstand direkt zu informieren. Weiterhin werden Mitglieder auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung unterrichtet.

Die vorstehende Satzung wurde am 07.01.2005 in Hermeskeil beschlossen.